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Geeignete Winterbereifung: Bundesrat will Ende November entscheiden

18/11/10

StVO-Novellierung
Geeignete Winterbereifung:
Bundesrat will Ende November entscheiden
Sechs Wochen später als von Verkehrsminister Ramsauer angekündigt, will der Bundesrat am 26. November über die Einführung einer Winterreifenpflicht abstimmen. Allerdings: Der Verordnungs-Entwurf findet nicht nur Zustimmung. Über dessen Verständlichkeit wird ebenso kontrovers diskutiert wie über die geplante inhaltliche Beschränkung auf M+S-Reifen und die Staffelung der Bußgelder. Schon liegen Änderungsvorschläge vor, über die der Bundesrat ebenfalls abstimmen muss.
den vergangenen Tagen doch noch voran. Statt am 15. Oktober im Plenum über den Entwurf abzustimmen, erhielt der Bundesrat – konkret: der Verkehrsausschuss und der Innenausschuss – den zweiten Entwurf zur Neufassung des § 2 Absatz 3a der StVO erst Anfang November.
Ausschüsse des Bundesrates bewerten Entwurf unterschiedlich
Am 9. November setzte der Bundesrat daraufhin die Abstimmung über die Verordnung zur Änderung der StVO und der Bußgeldkatalog-Verordnung auf den Entwurf der Tagesordnung für die 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November. Und dieser Tagesordnungspunkt 54 könnte nach dem derzeitigen Stand der Dinge spannend werden.
Der Grund: Am 10. und 11. November befassten sich die Mitglieder des Verkehrs- und des Innenausschusses des Bundesrates mit der Vorlage – und kamen zu unterschiedlichen Beschlüssen.
Während der Verkehrsausschuss dem Plenum des Bundesrates empfiehlt, dem Verordnungs-Entwurf ohne Änderungen zuzustimmen, entwickelte der Innenausschuss einige Änderungsvorschläge, so genannte Maßgaben. Also muss der Bundesrat während seiner Sitzung am 26. 11. nicht nur über den Verordnungs-Entwurf abstimmen, sondern auch über die Änderungsvorschläge des Innenausschusses. Stimmt das Plenum einem Änderungsvorschlag zu, so muss die Bundesregierung diese Maßgabe erfüllen. Tut sie dies nicht, kann die StVO-Novelle auch nicht in Kraft treten.
Juristen streiten über die Verständlichkeit des Entwurfs
Während Bundes- und Landespolitiker derzeit die Änderungsvorschläge des Innenausschusses – darunter eine differenziertere Aufschlüsselung der Bußgelder – diskutieren, erörtern Juristen die Frage, ob der geplante Wortlaut für die Neufassung des § 2 Absatz 3a StVO dem so genannten Bestimmtheitsgebot entspricht. Das heißt: Der Text muss so konkret und verständlich formuliert sein, dass die Fahrer von Kraftfahrzeugen eindeutig erkennen können, was sie unter welchen Bedingungen tun müssen bzw. was sie nicht tun dürfen.
Dieser Aspekt der Rechtssicherheit auf Grund klarer Vorgaben des Verordnungs-Gebers ist überaus wichtig. So sahen die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg im Wortlaut des § 2 Absatz 3a StVO einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Sie urteilten daraufhin, es sei verfassungswidrig, Verstöße gegen eine unverständliche Verhaltensvorschrift mit Bußgeldern zu ahnden. Daraufhin entbrannte im vergangenen Juli die Diskussion um die Einführung einer konkreten Winterreifenpflicht.
Doch entspricht der aktuelle Verordnungs-Entwurf den Erfordernissen des Bestimmtheitsgebots? Juristen urteilen kontrovers: „Für mich ist der jetzt diskutierte Entwurf unbrauchbar. Denn er ist für Kraftfahrer unverständlich und bei Verkehrskontrollen für die Polizeibeamten nicht umsetzbar“, sagt Professor Dr. Dieter Müller, Fachbereichsleiter Verkehrswissenschaften an der Hochschule der Sächsischen Polizei in Rothenburg.
Zu einer anderen Einschätzung gelangt Dr. Meinhard Schröder vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht der Universität München: „Ich gehe davon aus, dass die neue Formulierung dem Bestimmtheitsgebot genügt. Denn nunmehr sind nicht nur bestimmte Wettersituationen vorgegeben, sondern auch Hinweise, welche Reifen zu fahren sind.“
Beschränkung auf M+S-Kürzel ist problematisch
Stichwort M+S-Kürzel: Der erste Referenten-Entwurf aus dem Oktober enthielt noch den Begriff „Winterreifen“. Im aktuell diskutierten Verordnungs-Entwurf wurde er durch den Begriff „M+S-Reifen“ ersetzt. Wenn es dabei bleibt, dann ist die Frage erlaubt, ob der Bundesrat am 26. November tatsächlich noch über die Einführung einer „konkreten Winterreifenpflicht“ entscheidet, wie es Bundesverkehrsminister Ramsauer im Oktober angekündigt hatte.
Denn die mit dem M+S-Kürzel verbundene Problematik ist bekannt: M+S ist nicht klar definiert. So weist der ADAC darauf hin, dass es asiatische Produkten gebe, die auf der Flanke trotz fehlender Wintereignung ein M+S-Symbol tragen. Und auch ein guter Ganzjahresreifen, der das M+S-Symbol trägt, ist immer nur ein Kompromiss. Bei harten winterlichen Bedingungen recht er nicht an das Leistungsniveau eines hochwertigen Winterreifens heran.
Gesetzliche Mindestprofiltiefe weiterhin unzureichend
Mit Blick auf die vom Bundesverkehrsminister angestrebte erhöhte Verkehrssicherheit in der kalten Jahreszeit darf man auch folgende Frage stellen: Warum hält der Gesetzgeber an der unzureichenden Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern fest? Zahlreiche Tests von unabhängigen Automobilclubs, Unfallforschern und technischen Überwachungsvereinen belegen: Sobald die Restprofiltiefe eines Winterreifens weniger als vier Millimeter beträgt, fallen sein Grip und seine Bremskraft rapide ab. Um also die Verkehrssicherheit auf winterlichen Straßen wirksam zu erhöhen, wäre im Zuge der StVO-Novellierung das Anheben der gesetzlichen Mindestprofiltiefe bei Winterreifen auf vier Millimetern ein konsequenter Schritt.
Man kann darüber spekulieren, ob Bundesverkehrsminister Ramsauer mit der aktuellen StVO-Novellierung lediglich eine rechtssichere Zwischenlösung anstrebt, bis die EU-Kommission eine einheitliche Definition des Begriffs Winterreifen vorlegt. Dies soll 2012 der Fall sein. Dabei wird die EU auch die gesetzliche Mindestprofiltiefe der Pneus vorgeben.
Vorteile hochwertiger Winterreifen
Doch gleich, was der Bundesrat am 26. November entscheiden mag: Der Reifenfachhandel muss jetzt die gesteigerte Sensibilität der Autofahrer für das Thema Winterreifen nutzen. Etliche Kunden werden verunsichert sein, welche Pneus den nun wirklich wintertauglich sind. Andere werden mit Blick auf die mögliche Entscheidung des Bundesrates auf preisgünstige Produkte setzen, Hauptsache, sie haben das M+S-Kürzel.
Beiden Gruppen muss der Reifenhändler verdeutlichen, mit einem hochwertigen Winterreifen ist der Autofahrer in dreifacher Hinsicht auf der sicheren Seite:
Sicherheit: Gute Winterreifen haften auf nasskalten, verschneiten und angeeisten Fahrbahnoberflächen deutlich besser als Sommer-Pneus. Die Folge sind deutlich kürzere Bremswege und hohe Kurvenstabilität.
Verkehrsrecht: Mit einem hochwertigen Winterreifen, der mindestens vier Millimeter Restprofil aufweist, kommt man sicher durch jede Verkehrskontrolle.
Versicherungsschutz: Wer trotz hochwertiger Winterreifen mit mindestens vier Millimeter Restprofil in einen Unfall verwickelt wird, muss nicht mit Regressansprüchen seines Kfz-Versicherers wegen unzureichender Bereifung rechnen.
Reifenhandel muss mit Schneeflocke argumentieren
Was aber kennzeichnet hochwertige Winterreifen? Zum einen die Mischung des Gummis, die auch bei Minusgraden weich bleibt. Nur dann können die Pneus Antriebs- und Bremskräfte fast zu 100 Prozent auf Schnee und Eis übertragen. Sommerreifen schaffen hier nur 50 Prozent. Zum anderen das Profil mit einer möglichst hohen Zahl von Profilblöcken und Lamellen, die sich auf unterschiedliche Leistungszonen für trockene, nasse und verschneite Fahrbahnen verteilen.
Derartig hochwertige Winterreifen sind nicht allein am Merkmal M+S auf der Reifenflanke zu erkennen, sondern tragen zudem das Symbol einer Schneeflocke im dreizackigen Berg. Die amerikanische Straßenbehörde NHTSA vergibt es, wenn die Reifen eine Mindesttraktion auf Schnee und Eis erreichen.
Führende Reifenhersteller wie Pirelli kennzeichnen ihre Winterspezialisten seit Jahren mit diesem Zeichen.
Quelle: Pirelli eJournal
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