Reifengrößen und Felgen, welche nicht in den Fahrzeugunterlagen eingetragen sind, dürfen nur nach der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung verwendet werden. Diese wird, nach einer technischen Prüfung, vom Fahrzeug- bzw. Reifenhersteller, oder einem Sachverständigen ausgestellt, und erlaubt damit den Anbau der Reifen und Felgen.
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